Reichstag Portal

Ein vereinfachtes Wahlsystem
für den Bundestag

Kuppel Plenarsaal
INHALTSVERZEICHNIS

 

Pfeil li
Pfeil re
ANHANG

Das aktuelle Gesetz enthält die neue Zweitstimmendeckung. Das Verfassungsgericht hat sie für verfassungskonform erklärt.

Die Zweitstimmendeckung bedeutet, dass die Zahl der Direktmandate einer Partei in einem Bundesland begrenzt wird durch die Zahl der Mandate, welche der Partei im Bundesland nach ihrem Zweitstimmenergebnis zustehen.

Hat eine Partei in einem Bundesland also mehr Wahlkreise gewonnen als ihr nach obiger Regel zustehen, dann werden entsprechend viele Direktmandate (Überhangmandate) nicht zugeordnet. Dadurch entstehen auch keine Ausgleichsmandate mehr.

Zur Ermittlung der betroffenen Wahlkreise in einem Bundesland wird für alle gewonnenen Wahlkreise der relevanten Partei eine Rangfolge über den jeweiligen Prozentanteil der Erststimmen gebildet. Für die am unteren Ende platzierten Wahlkreise wird solange kein Direktmandat zugeordnet, bis die Obergrenze der Mandate im Bundesland erreicht ist.

Da die geringeren Prozentzahlen meistens in den urban geprägten Wahlkreisen vorkommen, sind die Städte von dieser Regel besonders betroffen.

Diese Regel führt erstens dazu, dass einzelne Wahlkreise nicht mit einem Direktmandat im Bundestag repräsentiert sind. Zweitens könnte ein Wahlkreis und damit seine Bevölkerung überhaupt nicht im Bundestag vertreten sein, wenn keiner der anderen Kandidaten aus einem solchen Wahlkreis ein Listenmandat erwirbt. Es entstehen mandatslose Wahlkreise, deren Bürger überhaupt nicht im Bundestag repräsentiert sind.

Bei der Bundestagswahl 2025 gab es 23 Wahlkreise, deren Sieger nicht in den Bundestag gelangt sind (CDU 15, AfD 4, CSU 3, SPD 1). Zu diesen 23 Wahlkreisen gehören vier mandatslose Wahlkreise.

Die mandatslosen Wahlkreise mit Nummer, Name, Bundesland und Partei:

  • 185 Darmstadt - Hessen - CDU,
  • 259 Stuttgart II - BaWü - CDU,
  • 282 Lörrach-Müllheim - BaWü - CDU,
  • 290 Tübingen - BaWü - CDU.

Zitat aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts:

„Wenn aus einigen Wahlkreisen nicht der Wahlkreisbewerber mit den meisten Stimmen in den Bundestag einzieht, sondern der Wahlkreis durch andere (Listen-)Abgeordnete im Bundestag vertreten wird, kann darin ein Widerspruch nur erkannt werden, wenn für die Wählerinnen und Wähler in einem Wahlkreis die Wahlkreiswahl als die allein maßgebliche Wahl für die Zuteilung eines Mandats angesehen würde.”

Diese juristische - schwer verständliche - Formulierung legt die Vermutung nahe, dass das Verfassunsgericht die oben beschriebene Situation nicht im Blick gehabt hat. Es scheint angenommen zu haben, dass ein Wahlkreis trotzdem durch ein Listenmandat vertreten ist, auch wenn es für ihn kein Direktmandat gibt.

Artikel 20 Absatz 2 GG:

Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

Die oben beschriebene Bevölkerung aus den vier Wahlkreisen übt keine Staatsgewalt mehr aus, weil sie im Bundestag überhaupt nicht repräsentiert ist.